Da die Hebamme berufsbedingt mitunter zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Privat versicherte Frauen erhalten im Anschluss an den Kurs eine Rechnung. Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Auch Partnergebühren werden nur in Ausnahmefällen von den Kassen erstattet und müssen somit im Vorfeld von den Partnern selbst gezahlt werden.
Bis 3 Wochen vor Kursbeginn ist die Teilnahme am Kurs ohne Angabe von Gründen schriftlich stornierbar. Bei späteren Stornierungen wird die gesamte Kursgebühr der Vertragspartnerin privat in Rechnung gestellt und muss von dieser beglichen werden, da bei Nicht-Teilnahme die Krankenkasse die Kursgebühren nicht übernimmt.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich. Auch die Teilnahme von versäumten Kursstunden in anderen Kursen wird ausgeschlossen.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 2 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe vollständig aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr berechnet.
Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes. Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Ärztin oder einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme nach Absprache mit der Betreuten der entsprechenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- und Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit Abschluss des Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden. Auch der Weitergabe der medizinischen Befunde und Daten im Rahmen einer Vertretung an die vertretende Hebamme stimmt sie hiermit ausdrücklich zu.
Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden. Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vo Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme stellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.
Vertretungen werden von der Hebamme organisiert, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vertretungsregelungen sind dem Portfolio der Praxis zu entnehmen unter www.hebammen-montabaur.de